Ausländische Staatsangehörige

Ausländische Staatsangehörige

Einreise in die Schweiz / Besuchervisum

Zur Einreise in die Schweiz benötigen ausländische Staatsangehörige ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisepapier. In bestimmten Fällen ist zudem ein Visum erforderlich. Es müssen genügend Mittel vorhanden sein um den Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten. Visumspflichtige Personen reichen das Visumgesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung ein. Auskunft über die allgemeinen Einreisevoraussetzungen kann unter www.bfm.admin.ch abgefragt werden. Das Visumsantragsformular kann ebenfalls unter dem genannten Link ausgedruckt werden.

Die schweizerischen Auslandsvertretungen können die Erteilung eines Visums von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig machen. Damit verpflichtet sich die Garantin/der Garant, die ungedeckten Kosten (einschliesslich Unfall, Krankheit, Rückreise) die durch die ausländische Person entstehen könnten, bis zu einem Betrag von 30‘000.- Schweizer Franken zu übernehmen.

Unabhängig davon, ob eine Verpflichtungserklärung vorliegt, wird der Abschluss einer Reiseversicherung verlangt. Die Mindestdeckung der Versicherung beträgt 50‘000 Schweizer Franken. Die Kopie der Reiseversicherungsbestätigung muss der Gemeinde Ins jeweils vor Einreise in die Schweiz zugestellt werden.

Aufenthalt

EU/EFTA Bürger:
Die Einführung der Personenfreizügigkeit gegenüber der EU/EFTA erfolgt schrittweise, wobei gegenüber einigen Staaten zur Zeit noch Übergangsfristen und damit teilweise spezielle Regelungen zur Anwendung kommen.
Zuständig für das Ausstellen der Bewilligungen sind die Kantone. Für Fragen zu den genauen Formalitäten der Bewilligungserteilung (wo genau beantragen, welches Formular ausfüllen, wie lange dauert es etc.) wenden Sie sich bitte an die zuständigen kantonalen Behörden.

Nicht EU/EFTA Bürger:
Der Arbeitgeber reicht die Gesuchsunterlagen bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde ein. Arbeitnehmende, die der Visumspflicht unterstellt sind, haben zudem ein entsprechendes Einreisegesuch bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung zu stellen.
Die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist erst nach der Anmeldung auf der Gemeindeverwaltung gestattet.

Nützliche Informationen finden Sie auch in der Broschüre "Wilkommen im Kanton Bern" der kantonalen Gesundheits- und Fürsorgedirektion.

Gemeindeschreiberei

Kontakt

Gemeindeverwaltung Ins
Dorfplatz 2
3232 Ins

032 312 96 30

nfnsch

Öffnungszeiten

Montag 08.00 - 12.00
Dienstag 08.00 - 12.00 / 14.00 - 17.00
Mittwoch 08.00 - 12.00
Donnerstag 08.00 - 12.00 / 14.00 - 17.00
Freitag 08.00 - 12.00
 

© 2024. Alle Rechte vorbehalten. Mit der Benutzung dieser Website akzeptieren Sie die «Allgemeinen rechtlichen Bestimmungen».

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.