Gastgewerbe

Gastgewerbe

Das kantonale Gastgewerbegesetz (GGG) und die Gastgewerbeverordnung (GGV) regeln die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken.

Vor der Neueröffnung eines Gastgewerbebetriebes oder bei einer wesentlichen Änderung eines bestehenden Betriebes (z.B. Beantragung einer generellen Überzeitbewilligung) muss ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Die Gesuchsformulare sind bei der Standortgemeinde des Betriebes einzureichen. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Regierungsstatthalter.

Für Anlässe (Festwirtschaften u.ä.) sieht das Gesetz die Möglichkeit von Einzelbewilligungen vor.

Auch der Handel mit alkoholischen Getränken und das Einrichten eines Fumoirs unterstehen der Bewilligungspflicht.

Website Regierungsstatthalterämter - Gastgewerbe
Gemeindeschreiberei

Kontakt

Gemeindeverwaltung Ins
Dorfplatz 2
3232 Ins

032 312 96 30

nfnsch

Öffnungszeiten

Montag 08.00 - 12.00
Dienstag 08.00 - 12.00 / 14.00 - 17.00
Mittwoch 08.00 - 12.00
Donnerstag 08.00 - 12.00 / 14.00 - 17.00
Freitag 08.00 - 12.00
 

© 2024. Alle Rechte vorbehalten. Mit der Benutzung dieser Website akzeptieren Sie die «Allgemeinen rechtlichen Bestimmungen».

Hinweis zur Verwendung von Cookies. Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren Datenschutzinformationen.