Sperrung Steuerdaten

Sperrung Steuerdaten

Die Gemeinden führen das Register für die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie das Register der amtlichen Werte. Die Steuerregister sind öffentlich.

Folgende Informationen werden auf Anfrage bekanntgegeben:
- Steuerbares Einkommen
- Steuerbares Vermögen
- Amtlicher Wert der Grundstücke in der eigenen Gemeinde

Den Gemeinden ist es gestattet, die Steuerregister gegen Gebühr zu veröffentlichen oder öffentlich aufzulegen (Art. 164 StG). Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht.

Gemäss Art. 13 des kantonalen Datenschutzgesetzes kann jede Person die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist. Die Bekanntgabe der Daten ist trotz Sperre zulässig, wenn die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist.

Bei der Sperrung von Steuerdaten muss also zwischen der gesetzlich geregelten Öffentlichkeit des Steuerregisters und der Veröffentlichung der Registerdaten durch die Gemeinde unterschieden werden. Die Steuerdaten können nur für die Veröffentlichung gesperrt werden, nicht aber für Einzelauskünfte auf Anfrage.

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