Baugesuche

Baugesuche

Ob für ein Bauvorhaben eine Bewilligung erforderlich ist, lässt sich anhand der Bestimmungen im kantonalen Baugesetz (Art. 1a und b) und im kantonalen Baubewilligungsdekret (Art. 4 und 5) feststellen. Im Zweifelsfall erteilt die Gemeindeverwaltung gerne Auskunft.

Das Baugesuch ist elektronisch über die Applikation E-Bau einzureichen.

Bis zur Gesetzesrevision eBUP sind alle Baugesuchsunterlagen zusätzlich 2-fach in Papier mit den nötigen Unterschriften bei der Gemeinde abzugeben. Die Fristen beginnen ab Eingang des Papierdossiers bei der Gemeinde zu laufen.

Die Baukommission prüft die Baugesuche und erstellt einen Bericht zuhanden der Baubewilligungsbehörde (Gemeinderat oder Regierungsstatthalter).

Bei Baugesuchen ohne Publikation (Kleine Baugesuche) wird der Bauentscheid in der Regel innert ein bis zwei Monaten und bei Baugesuchen mit Publikation (Ordentliche Baugesuche) innert drei bis vier Monaten nach Gesuchseingang gefällt.

 

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