Abmeldung
Abmeldung
Schweizerinnen und Schweizer
Die Abmeldung hat spätestens am Tag des Wegzugs zu erfolgen. Die hinterlegten Ausweisschriften (Heimatschein oder Heimatausweis) werden gegen Rückgabe des Niederlassungs- oder Aufenthaltsausweises herausgegeben. Beim Wegzug ins Ausland wird eine Vertreteradresse in der Schweiz benötigt.
Ausländerinnen und Ausländer
Die Abmeldung hat spätestens am Tag des Wegzugs zu erfolgen. Bei der Abmeldung ist der Ausländerausweis vorzulegen. Beim Wegzug ins Ausland wird eine Vertreteradresse in der Schweiz benötigt.
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Adressänderungen
Adressänderungen
Adressänderungen innerhalb der Gemeinde müssen der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen gemeldet werden.
Der Niederlassungs-/Aufenthaltsausweis mit der alten Adresse ist der Einwohnerkontrolle zu retournieren, welche anschliessend einen neuen Ausweis ausstellt.
Folgende Angaben werden benötigt: Neue Adresse (mit Stockwerkangabe), Umzugstermin und Zeitpunkt für die Ablesung des Stromzählers.
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Anmeldung
Anmeldung
Schweizerinnen und Schweizer
Wer in eine Gemeinde einzieht, in der er dauernd zu bleiben beabsichtigt oder wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, hat sich zur Niederlassung anzumelden. Niedergelassene haben ausserhalb ihrer Heimatgemeinde den Heimatschein zu hinterlegen und erhalten einen Niederlassungsausweis.
Wer für länger als drei Monate in die Gemeinde einzieht ohne die Voraussetzungen der Niederlassung (s. oben) zu erfüllen, meldet sich zum Aufenthalt an. Aufenthalter haben einen Heimatausweis zu hinterlegen und erhalten einen Aufenthaltsausweis.
Schweizer und Schweizerinnen, die in eine Gemeinde einziehen, haben sich innerhalb von 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle persönlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind der Heimatschein und der AHV-Ausweis vorzulegen. Familien bringen zusätzlich das Familienbüchlein oder den Familienausweis mit.
Die Gebühr für den Niederlassungs-/Aufenthaltsausweis beträgt Fr. 14.-- und ist bei der Anmeldung zu bezahlen.
Ausländerinnen und Ausländer
Ausländische Staatsangehörige haben sich innert 14 Tagen seit dem Zuzug bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde persönlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
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Pass / Identitätskarte
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Arbeitsvertrag
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Mietvertrag
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Allenfalls bereits vorhandener Ausländerausweis
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Heiratsurkunde
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Geburtsurkunden
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Festwirtschaften
Festwirtschaften
Für den Betrieb einer Festwirtschaft ist eine gastgewerbliche Einzelbewilligung F erforderlich (Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Gastgewerbegesetzes). Die Bewilligung kann mit dem untenstehenden Formular beantragt werden. Dieses ist bei der Gemeindeverwaltung einzureichen, welche das Gesuch prüft und versehen mit ihrem Antrag an das Regierungsstatthalteramt weiterleitet. Dem Gesuch ist ein Selbstkontrollkonzept und ein Jugendschutzkonzept beizulegen.
Download:
Gesuch für gastgewerbliche Einzelbewilligung
Anleitung zur Selbstkontrolle für Festwirtschaften
Hygienekonzept (Grundlagenpapier)
Jugendschutzkonzept
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Gastgewerbe
Gastgewerbe
Das kantonale Gastgewerbegesetz (GGG) und die Gastgewerbeverordnung (GGV) regeln die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken.
Vor der Neueröffnung eines Gastgewerbebetriebes oder bei einer wesentlichen Änderung eines bestehenden Betriebes (z.B. Beantragung einer generellen Überzeitbewilligung) muss ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Die Gesuchsformulare sind bei der Standortgemeinde des Betriebes einzureichen. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Regierungsstatthalter.
Für Anlässe (Festwirtschaften u.ä.) sieht das Gesetz die Möglichkeit von Einzelbewilligungen vor.
Auch der Handel mit alkoholischen Getränken und das Einrichten eines Fumoirs unterstehen der Bewilligungspflicht.
Download:
Einrichten eines Fumoirs
Betriebsbewilligung Gastgewerbe
Gastgewerbliche Einzelbewilligung
Handel mit alkoholischen Getränken
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Handlungsfähigkeitszeugnis
Handlungsfähigkeitszeugnis
Das Handlungsfähigkeitszeugnis ersetzt das bisherige Leumundszeugnis. Es kann für die betroffene Person selbst oder für eine Behörde ausgestellt werden und enthält folgende Angaben: Personalien, Dauer des Wohnsitzes in der Gemeinde und Bestätigung der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit.
Das Handlungsfähigkeitszeugnis kann zum Preis von Fr. 15.-- bei der Einwohnerkontrolle bezogen werden.
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Mehrzweckhalle (Vermietung)
Mehrzweckhalle (Vermietung)
In der Mehrzweckhalle Ins stehen eine Einfach-Turnhalle (24 x 12 Meter), eine moderne Bühnenanlage sowie eine Schul- und Vereinsküche (vier Kochstellen mit Theke für Essensausgabe) zur Verfügung.
Die Halle bietet Platz für 352 (Konzertbestuhlung) bzw. 330 (Bankettbestuhlung) Personen.
Abwart
Herr Kurt Meyer, Telefon: 079 263 22 04
Benützungsgesuche sind mit dem untenstehenden Formular an die Gemeindeschreiberei zu richten. Die Mietpreise finden Sie auf dem Formular.
Download:
Mehrzweckhalle - Reservationsformular
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Mehrzweckraum
Mehrzweckraum
Der Mehrzweckraum im Erdgeschoss des "Alten Feuerwehrmagazins" an der Dorfstrasse 10a eignet sich für die Durchführung von Sitzungen, Seminaren, Kursen, Vorträgen und ähnlichen Veranstaltungen. Der 100 Quadratmeter grosse Raum bietet Platz für 90 (Konzertbestuhlung) bzw. 72 (Bankettbestuhlung) Personen. Der Raum verfügt über eine kleine, offene Küche und moderne Kommunikationstechnik (Beamer, Anschlüsse für Notebooks, Tonanlage).
Abwart
Herr Marc Gatschet, Telefon: 079 480 22 44
Benützungsgesuche sind mit dem untenstehenden Formular an die Gemeindeschreiberei zu richten. Die Mietpreise und weitere nützliche Informationen finden Sie auf dem Formular.
Download:
Mehrzweckraum AFM - Reservationsformular
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Plakatanschlagstellen
Plakatanschlagstellen
An den Ortseingängen von Ins stehen 6 Plakattafeln für Veranstaltungsreklamen zur Verfügung. Das Gesuch für den Plakataushang ist spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Aushang bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Dem Gesuch ist ein Entwurf oder eine Skizze des Plakates beizulegen.
Die Plakate müssen das Format A0 (Weltformat) aufweisen. Für den Aushang und die Entfernung der Plakate ist die Gemeinde zuständig. Es wird eine Gebühr von Fr. 60.-- erhoben.
Download:
Gesuch Plakataushang
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Sperrung Steuerdaten
Sperrung Steuerdaten
Die Gemeinden führen das Register für die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie das Register der amtlichen Werte. Die Steuerregister sind öffentlich.
Folgende Informationen werden auf Anfrage bekanntgegeben:
- Steuerbares Einkommen
- Steuerbares Vermögen
- Amtlicher Wert der Grundstücke in der eigenen Gemeinde
Den Gemeinden ist es gestattet, die Steuerregister gegen Gebühr zu veröffentlichen oder öffentlich aufzulegen (Art. 164 StG). Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht.
Gemäss Art. 13 des kantonalen Datenschutzgesetzes kann jede Person die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist. Die Bekanntgabe der Daten ist trotz Sperre zulässig, wenn die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist.
Bei der Sperrung von Steuerdaten muss also zwischen der gesetzlich geregelten Öffentlichkeit des Steuerregisters und der Veröffentlichung der Registerdaten durch die Gemeinde unterschieden werden. Die Steuerdaten können nur für die Veröffentlichung gesperrt werden, nicht aber für Einzelauskünfte auf Anfrage.
Download:
Steuerdaten - Gesuch um Sperrung
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Sporthalle (Vermietung)
Sporthalle (Vermietung)
Die moderne Dreifach-Turnhalle am Rötschmattenweg 25 eignet sich für Sportveranstaltungen aller Art.
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Halle 45 x 27 m (unterteilbar in 3 Hallenteile)
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200 Zuschauer-Stehplätze auf der Galerie
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4 Garderoben/Duschen mit je 25 Plätzen
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Office mit Küche (+Abwaschmaschine)
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Hartplatz für Aussensportarten (Hochsprung, Weitsprung, Kugelstossen etc.) neben der Halle 45 x 27 m
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60 Parkplätze vor der Halle + 200 Parkplätze auf dem angrenzenden Areal
Abwart
Herr Marc Gatschet, Telefon: 079 480 22 44
Benützungsgesuche sind mit dem untenstehenden Formular an die Gemeindeschreiberei zu richten.
Download:
Sporthalle - Reservationsformular
Sporthalle - Gebührentarif
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Steuern
Steuern
Ausführliche Informationen zu Steuerfragen finden Sie auf der Internetseite der Kantonalen Steuerverwaltung.
Steuererklärung
Die Steuererklärung für natürliche Personen ist jeweils bis 15. März beim Steuerbüro der Gemeinde einzureichen. Kann dieser Termin nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung.
Die Gemeindeverwaltung leitet die Steuerformulare nach der Vollständigkeitskontrolle an das Erfassungszentrum weiter, wo sie eingescannt werden. Die Steuerfestsetzung erfolgt anschliessend durch die Kantonale Steuerverwaltung. Für die Gemeinde Ins ist die Kreisverwaltung Seeland, Bahhofplatz 10, 2501 Biel zuständig (Telefon 0848 844 411).
Die Steuerformulare von Erbengemeinschaften und Miteigentümergemeinschaften sind direkt an die Kantonale Steuerverwaltung zu senden.
Fehlende oder verschriebene Steuerformulare können mit dem in der Wegleitung enthaltenen Bestellschein nachbestellt werden.
Die Gemeindeverwaltung Ins füllt keine Steuererklärungen aus. Gerne beantworten wir aber Ihre Fragen oder verweisen Sie an die zuständigen Stellen.
Steuererlass
Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern, von Zinsen, Gebühren oder Bussen mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese ganz oder teilweise erlassen werden.
Erlassgründe sind eine ernsthafte finanzielle Notlage, die Belastung mit ausserordentlichen Familienlasten und Unterhaltsverpflichtungen oder eine andauernde Unterstützungsbedürftigkeit.
Für die Einreichung des Erlassgesuches beim Steuerbüro der Gemeinde ist das Formular Steuererlassgesuch zu verwenden.
Besonderer Abzug bei Bedürftigkeit nach Art. 41 StG
Wenn im Zeitpunkt der Veranlagung bereits sicher feststeht, dass die Voraussetzungen für einen Steuererlass erfüllt sind, kann das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null gesetzt werden. In diesem Fall ist zusammen mit der ausgefüllten Steuererklärung das Formular "Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 StG" einzureichen.
Online-Steuerberechnung
Fristverlängerungsgesuch Steuererklärung
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Todesfall
Todesfall
Das untenstehende Merkblatt gibt wichtige Hinweise zum Vorgehen bei einem Todesfall.
Download:
Merkblatt Todesfall
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Umzug (innerhalb der Gemeinde)
Umzug (innerhalb der Gemeinde)
Adressänderungen innerhalb der Gemeinde müssen der Einwohnerkontrolle spätestens am Tag des Umzugs gemeldet werden. Der Niederlassungsausweis mit der alten Adresse ist der Einwohnerkontrolle zu retournieren, welche anschliessend einen neuen Ausweis ausstellt.
Folgende Angaben werden benötigt: Neue Adresse (mit Stockwerkangabe), Umzugstermin und Zeitpunkt für die Ablesung des Stromzählers.
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Waffen
Waffen
Im Kanton Bern obliegt der Vollzug des Waffenrechts der Kantonspolizei.
Sämtliche Gesuchsformulare im Zusammenhang mit Waffen sind bei der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Diese prüft die Begehren und leitet die Formulare zusammen mit ihrem Antrag an die Kantonspolizei weiter.
Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie auf der Internetseite der Kantonspolizei.
Kontaktadresse:
Kantonspolizei Bern
Waffen- und Sprengstoffbüro
Postfach 7571
3001 Bern
Telefon: 031 634 43 99
Telefax: 031 634 43 08
E-Mail: waffen-sprengstoff@police.be.ch
Download:
Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheines
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Wegzug
Wegzug
Wer von einer Gemeinde wegzieht, hat sich spätestens am Tag des Wegzugs abzumelden und den neuen Wohnort anzugeben. Die hinterlegten Ausweisschriften werden gegen Rückgabe des Niederlassungs- oder Aufenthaltsausweises herausgegeben.
Militärdienstpflichtige melden den Umzug zudem beim Sektionschef Seeland, Papiermühlestrasse 17v, Postfach, 3000 Bern 22, Telefon: 031 634 92 11.
Zivilschutzdienstpflichtige melden den Umzug zudem bei der Zivilschutzstelle Bielersee Süd-West, Herr Konrad Blanc, Brüttelengasse 28, 3232 Ins, Telefon: 032 313 12 74.
Bei vorübergehenden Auslandaufenthalten von weniger als einem Jahr - mit anschliessender Rückkehr nach Ins - erfolgt keine Abmeldung. Bitte melden Sie der Einwohnerkontrolle die Abwesenheit trotzdem (Kehrichtgebühren, Korrespondenzen etc.).
Bei einem definitiven Wegzug ins Ausland benötigt die Einwohnerkontrolle eine Zustelladresse in der Schweiz. Damit die steuerlichen Angelegenheiten vor dem Wegzug geregelt werden können, sollte die Abmeldung einen Monat vor der Abreise erfolgen.
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Wochenaufenthalt
Wochenaufenthalt
Wer für länger als drei Monate in die Gemeinde einzieht, ohne die Voraussetzungen der Niederlassung zu erfüllen, meldet sich zum Aufenthalt an. Aufenthalter haben einen Heimatausweis bei der Einwohnerkontrolle zu hinterlegen und erhalten als Bestätigung einen Aufenthaltsausweis.
Der Heimatausweis (auch "Bescheinigung für auswärtigen Aufenthalt" oder "Interimsausweis") wird durch die Wohnsitzgemeinde ausgestellt.
Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter haben bei der Anmeldung einen Fragebogen auszufüllen.
Download:
Fragebogen Wochenaufenthalt (Zuzug von anderem Kanton)
Fragebogen Wochenaufenthalt (Zuzug aus dem Kanton Bern)
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Wohnsitzbescheinigung
Wohnsitzbescheinigung
Die Wohnsitzbescheinigung enthält neben den Personalien des Bestellers die Daten des Zuzuges in die Gemeinde und des Wegzuges aus der Gemeinde.
Die Bescheinigung kann telefonisch, schriftlich oder per E-Mail bei der Einwohnerkontrolle bestellt werden. Die Bestellung muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum und aktuelle Adresse.
Gebühr: Fr. 14.-- (zuzügl. Portokosten)
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Zuzug
Zuzug
Die Informationen zum Zuzug finden Sie unter "Anmeldung".
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